Risikoklassen

Einteilung in Risikoklassen

Nach der Feuerwehrverordnung ist jede Ortsgemeinde in eine Risikoklasse für

  • Brandgefahren (B-Gefahren)
  • Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T-Gefahren)
  • Gefahren durch atomare, biologische und chemische Gefahrstoffe (ABC-Gefahren)
  • Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W-Gefahren)

einzustufen.

Dabei richtet sich die Einstufung in eine Gefahrenstufe einer Risikoklasse nach der Gesamtstruktur der Ortschaft. Bei der Einstufung in eine Risikoklasse spielen z. B. folgende Objekte eine Rolle:

  • größere Beherbergungsbetriebe
  • größere Industrie- und Gewerbebetriebe
  • Gebäude mit 3 und mehr Vollgeschossen
  • Warenhäuser und größere Lagerplätze
  • Heime und Krankenhäuser und
  • der tägliche Durchgangsverkehr auf den Straßen

Da sich die Einstufung nach der Gesamtstruktur und nicht nach Einzelobjekten richtet, bedeutet dies, dass z. B. das Vorhandensein eines einzelnen größeren Hotels oder Industriebetriebes in einer Ortschaft nicht zu einer höheren Risikostufe führen muss.

Einstufung in der VG Daun

Für den Bereich der Verbandsgemeinde Daun wurden nahezu alle Ortsgemeinden der Risikostufe 1 in den verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet. Bei den folgenden Ortsgemeinden wurde jedoch eine höhere Einstufung vorgenommen:

Darscheid: B2, T2
Deudesfeld: B2
Dockweiler: B2, T2
Dreis-Brück: B2, T2 und ABC 2
Gillenfeld: B2, T2 und W2
Mehren: B2, T2
Schalkenmehren: B2, W2
Stadt Daun: B3, T3, ABC2 und W2
Üdersdorf: B2, T2

Einteilungs-Kriterien

Die Einstufung in die Risikoklassen nach B-, T-, ABC- und W-Gefahren ergibt sich aus folgenden Kriterien.

Brandgefahren
B1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr
B2 Gebäude mit Rettungshöhren bis 12m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300m² Geschoßfläche, Lagerplätze über 1500 m², Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder
B3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18m, Einrichtugnen im Sinne der §§4 und 5 des Landesgesetztes über Wohnformen und Teilhabe, verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500m² Geschoßfläche, normaler Durchgangsverkehr
Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse
T1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr
T2 Gebäude mit Rettungshöhen bis 12m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300m² Geschoßfläche, Lagerplätze über 1500 m², Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr
T3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18m, Einrichtugnen im Sinne der §§4 und 5 des Landesgesetztes über Wohnformen und Teilhabe, verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500m² Geschoßfläche, normaler Durchgangsverkehr
Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe)
ABC1 Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen
ABC2 Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfallverordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBI. I S. 1598) unterliegen. Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrngruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr.
ABC3 Betriebesbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche in A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefharstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
W1 Keine Gewässer
W2 Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen), Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb.
W3 Fließende Gewässer, Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen.

Mindestbedarf an Fahrzeugen

Entsprechend der zugeordneten Risikoklasse sind bestimmte Fahrzeuge über den Mindestbedarf hinaus so zu stationieren, dass die Zeitvorgaben der Feuerwehrverordnung auch mit diesen Fahrzeugen eingehalten werden können. Eine entsprechende Erläuterung finden Sie im Punkt Mindestbedarf der Freiwilligen Feuerwehren.