Die Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr aus der Verbandsgemeinde Daun berichteten, dass verschiedentlich Bürgerinnen und Bürger die Feuerwehr im Schadensfall nicht oder nur verzögert alarmieren. Hintergrund ist teilweise, dass die Betroffenen Angst vor den Kosten des Feuerwehreinsatzes haben. Die Verbandsgemeinde Daun als Aufgabenträger für den abwehrenden Brandschutz und die Allgemeine Hilfe möchte darauf hinweisen, dass die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich kostenfrei sind. Die Kosten für die Feuerwehr hat die Verbandsgemeinde zu tragen, also letztlich alle Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Solidargemeinschaft.
Ein Kostenersatzanspruch nach dem Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz besteht nur in abschließend aufgelisteten Fällen. Die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches gegenüber Brandstiftern dürfte für Jedermann nachvollziehbar sein. Für viele Bürgerinnen und Bürger weniger nachvollziehbar dürfte sein, dass Kostenersatz verlangt wird, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Hier wird regelmäßig der Fahrzeughalter zum Kostenersatz herangezogen. Die Haftung als Halter ist unabhängig von einem Verschulden zu sehen. Grundsätzlich ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtet diese Kosten zu übernehmen.
Kostenersatzansprüche können weiterhin gegenüber dem Betreiber einer Brandmeldeanlage entstehen, wenn diese einen Falschalarm auslöst oder gegenüber dem Betreiber oder Besitzer einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage, sofern es sich nicht um einen Brand handelt. Wenn also beispielsweise Öl aus einem leckgeschlagenen Tank ausläuft.
Auch kann ein Kostenersatzanspruch der Verbandsgemeinde entstehen, wenn jemand die Gefahr oder den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt derjenige, der im Verkehr übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Wer beispielsweise im stark alkoholisierten Zustand oder unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, kann ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Insbesondere bei Bränden von elektrischen oder elektronischen Geräten infolge eines technischen Defektes besteht also demnach kein Kostenersatzanspruch. Auch vom Notrufmeldenden wird generell kein Kostenersatz verlangt. Dies geschieht nur, wenn objektiv, also für Jedermann erkennbar, zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bestand.
Das rechtzeitige Alarmieren der Feuerwehr kann im Einzelfall nicht nur Menschenleben oder wertvolle Sachgüter retten, auch das Risiko für die ehrenamtlichen Helfer kann dadurch verringert werden.