Kostenersatz

Grundsätzlich ist für jeden Einzelnen die Hilfe der Feuerwehr kostenfrei. Das Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) sieht jedoch einige Ausnahmen vor, bei welchen der Aufgabenträger, also vorliegend die Verbandsgemeinde Ersatz für die Einsatzkosten geltend machen kann. Dies sind insbesondere folgende Fälle:

  1. Von dem Verursacher, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. vom Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist oder
  3. von demjenigen, der wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert.

Die aufgeführten Beispiele 1 und 3 beziehen sich z. B. auf Brandstifter, alkoholisierte Verkehrsteilnehmer und Personen, welche die Feuerwehr alarmieren, obwohl kein Schadensfall vorliegt (sog. böswilliger Alarm). Dass diese Personen zum Kostenersatz herangezogen werden und die Kosten nicht der Allgemeinheit auferlegt bleiben, ist wohl für jeden nachvollziehbar.

Im Gegensatz hierzu ist im aufgeführten Beispiel 2 kein Verschulden des Fahrzeughalters erforderlich. Der Gesetzgeber und die Gerichte sprechen in diesem Fall von der sogenannten Gefährdungshaftung. Man geht davon aus, dass allein der Betrieb eines Fahrzeugs bereits eine Gefahr darstellt.

Zur Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches besitzt die Verbandsgemeinde durch das LBKG die grundsätzliche Berechtigung. Der Wortlaut des Gesetz überlässt der Verbandsgemeinde jedoch die Entscheidung, ob Kostenersatz verlangt oder darauf verzicht wird. Nach der Gemeindeordnung haben die Gemeinden jedoch alle Möglichkeiten zur Beschaffung von Einnahmen auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Gemeinde letztlich nicht sehr viel Entscheidungsspielraum.